Ä1 zum 82/I/2025

Status:
Nicht abgestimmt

Ersetze in Zeile 3 hinter „…..dafür ein, eine gesetzliche Regelung in Form eines brandenburgischen Gesetzes über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer nach dem Vorbild der Bundesländer Bremen, Sachsen und Saarland zu schaffen, deren Steuermesszahlen von den derzeit in Brandenburg aus § 15 des Grundsteuergesetzes des Bundes übernommenen Steuermesszahlen abweicht und stärker zwischen Wohngrundstücke und Gewerbegrundstücke differenziert. Derzeit beträgt die Steuermesszahl gemäß § 15 Grundsteuergesetz des Bundes, die von Brandenburg übernommen wurden, wie folgt:

  1. für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
  2. für bebaute Grundstücke
    a)im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,31 Promille,
    b)im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille.

Abweichend hiervon sollen in Brandenburg nach dem Vorbild von Sachsen künftig folgende Steuermesszahlen gelten:

Ergänze in Zeile 16 wie folgt: „Alternativ können auch andere Steuermesszahlen nach den Vorbildern der Bundesländer des Saarlands und Bremens festgelegt werden, sofern diese weiterhin eine stärke Differenzierung in der Steuermesszahl als der in § 15 Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahlen zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücke gewährleisten.“