36/II/2023 Absicherung und Finanzierung der Fluglärmkommission des BER

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Der Landesparteitag der SPD Brandenburg möge beschließen:

Die SPD setzt sich in der brandenburgischen Landesregierung und im Landtag Brandenburg für die Verabschiedung eines Gesetzes zur Absicherung der Arbeitsfähigkeit und Finanzierung der Fluglärmkommission für den BER ein.

Das Gesetz soll im Wesentlichen Nachfolgendes regeln:

Mitgliedschaft: Der Fluglärmkommission (FLK) gehören Vertreter*innen von Kommunen, Luftverkehrswirtschaft, Bürgerinitiativen und Behörden an. Als maßgebliches Kriterium für die Aufnahme einer Kommune bestimmt das Gesetz deren objektiv messbare Lärmbetroffenheit.

Finanzierung: Das Land finanziert Sach- und Personalkosten auskömmlich mit einem jährlichen Fixbetrag. Das Geld fließt an einen Trägerverein oder einen kommunalen Träger der FLK. Finanziert wird auch die Mitarbeit der FLK in der Arbeitsgemeinschaft der Fluglärmkommissionen und die turnusmäßige gelegentliche Ausrichtung der ADF-Tagung.

Geschäftsführung: Die Geschäftsführer*in wird von der / dem Vorsitzenden der FLK im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde berufen und vom Träger eingestellt. Die Geschäftsführung ist ausschließlich an die Entscheidungen der FLK und den Weisungen des bzw. der Vorsitzenden gebunden.

Transparenz: Die Praxis, nach jeder Sitzung Beratungsunterlagen und Ergebnisse auf der Internetseite der FLK zu veröffentlichen, wird festgeschrieben.

Begründung:

Die Arbeit der Fluglärmkommission (FLK) am BER findet bislang ohne gesetzliche Ausgestaltung der o.g. Randbedingungen statt. Die gesetzliche Grundlage für die FLK ist § 32 b Luftverkehrsgesetz. Danach arbeiten die Kommissionen ehrenamtlich.

Die Arbeitsfähigkeit und Finanzierung der FLK, die mit ihrer unabhängigen Rolle bei der Beratung von Fluglärmfragen eine wichtige Funktion auch bei der Verständigung über kommunale Grenzen hinaus hat, soll landesgesetzlich gesichert werden.

Die auskömmliche Ausstattung der Geschäftsstelle ist für die Arbeit der Kommission unabdingbar. In Berlin-Brandenburg hat sich zuletzt anlässlich der Verlagerung der Geschäftsstelle vom MIL hin zur LUBB gezeigt, dass eine gute personelle und sächliche Ausstattung der Kommission nicht von selbst gegeben ist.

Auch fehlen ausreichende finanzielle Grundlagen, um gemeinsame Informationsreisen wie z.B. zum Center Bremen der DFS oder die Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Fluglärmkommissionen (ADF) in der gebotenen Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Die ADF veranstaltet regelmäßig zwei Tagungen pro Jahr, bei denen wichtige Hintergrundinformationen und Referentenbeiträge bereitgestellt werden, die der Schulung und Weiterbildung der Kommissionen dienen und somit die Effektivität ihrer Beratungsaufgabe sichern. Da die Mitgliedschaft in den Kommissionen ehrenamtlich ist, stehen dafür keinerlei Mittel zur Verfügung.

Diese Tagungen werden jedoch bislang überwiegend durch die Flughäfen ausgerichtet bzw. finanziert, was nicht im Sinne der unabhängigen Rolle der FLK sein kann.

Um auch in Zukunft die Arbeit der FLK abzusichern und eventuelle Interessenkonflikte zu vermeiden, sollen u.a. die Grundlagen für die Geschäftsführung in einem Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Finanzierung der FLK festgehalten werden.

Die Regelungen zur Zusammensetzung der FLK wird bundesrechtlich in §32b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes festgelegt. Es soll als ausdrückliche Vorgabe für die Genehmigungsbehörde, die die Mitglieder der FLK beruft, klargestellt werden, dass das zentrale Kriterium bei der Berufung kommunaler Entsendestellen die objektive, messbare Fluglärmbetroffenheit ist. Die im o.g. § 32b enthaltene Soll-Vorgabe der Zahl der Mitglieder, wonach nicht mehr als 15 Mitglieder in die FLK berufen sollen, soll möglichst eingehalten werden. Damit die Gesamtzahl der Mitglieder handhabbar wird und die Mitgliedschaften sachgerecht abgegrenzt werden können, sind von der Genehmigungsbehörde messbare, anhand der Fluglärmbetroffenheit definierte Kriterien anzuwenden. Die konkrete Festlegung der Kriterien zur Zusammensetzung der Entsendestellen und zur Berufung von Mitgliedern erfolgt durch die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der FLK, um diese bei Veränderungen in den Erkenntnissen zur Fluglärmsituation am BER flexibel anpassen zu können.

Die Sicherung der Finanzierung der FLK durch ein Landesgesetz führt zu keiner Mehrbelastung des Landeshaushaltes, da die Personal- und Sachkosten bereits über die LUBB getragen werden.

Das Bundesland Hessen hat in diesem Jahr für den Flughafen Frankfurt/Mail eine gesetzliche Regelung erlassen, auf die als Beispiel Bezug genommen wird.

Empfehlung der Antragskommission:
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