42/I/2017 Ausreichend Toiletten in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten

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Status:
Annahme

Die Fraktion der SPD im Landtag des Landes Brandenburg soll sich dafür einsetzen, die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) dahingehend zu ändern, dass in Gebäude, die zum Aufenthalt von einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind, deutlich mehr Toiletten für Frauen zugänglich sind, als für Männer. Für bestehende Bauten sollen angemessene Übergangsregelungen gefunden werden.

Begründung:

In Gebäuden und Versammlungsstätten, die durch eine größere Anzahl von Menschen genutzt werden können, sind regelmäßig Toiletten für Männer und Frauen in gleicher Anzahl vorhanden. Dies führt häufig dazu, dass sich vor den Frauentoiletten lange Schlangen bilden. Im Gegensatz dazu bilden sich vor den Männertoiletten seltener Warteschlangen. Und wenn, dann sind diese meist deutlich kürzer als bei den Frauentoiletten.

Die Brandenburgische Bauordnung regelt in § 51 Abs. 1 Nr. 18 zwar, dass für sogenannte Sonderbauten in den Baugenehmigungen die Anzahl der Toiletten für Besucher festgelegt werden kann. Allerdings ist mit einer allgemeinen Regelung zur Anzahl der Toiletten die Problematik, dass für Frauen in solchen Gebäuden nicht genügend Toiletten zur Verfügung stehen, offenbar nicht gelöst worden.

Es ist daher eine Regelung zu finden, die gewährleistet, dass für Frauen relativ mehr Toiletten zur Verfügung zu stellen sind, als für Männer.

Die Regelung muss sowohl Neubauten als auch Altbauten umfassen, da eine Neubauten – beschränkte – Regelung nur sehr begrenzte Wirkung hätte.

Für Bestandsbauten sind angemessene Übergangsregelungen zu suchen, die sich z. B. daran orientieren könnten, dass bei einer anstehenden Sanierung der Toilettenanlagen die Neureglung zu beachten ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landtagsfraktion
Beschluss: Ablehnung
Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschlussemfehlung durch die SPD-Landtagsfraktion Ablehnung Begründung: In der brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung gibt es eine Vorgabe für die Anzahl an Toiletten. Darüber hinaus heißt es: „Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden.“ Mit dieser Regelung ist aus unserer Sicht ein Ermessensspielraum für Veranstalter gegeben, der eine flexible Anpassung an den tatsächlichen Bedarf ermöglicht. Daher ergibt sich für uns gegenwärtig kein dringender Handlungsbedarf im Sinne des Antrags. Wir werden das Thema dennoch bei einer erneuten Novellierung der brandenburgischen Bauordnung (die letzte Novelle erfolgte 2016) beraten. Beschlussfassung durch den SPD-Landesvorstand Ablehnung

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