67/I/2017 EEG-Umlage anpassen – Strompreise senken

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Status:
Erledigt

Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) -EEG Umlage- ist dahingehend anzupassen, dass die Energieanbieter verpflichtet werden, den Gewinn, der durch einen geringeren Einkaufspreis an der Strombörse erzielt wird, an die Endkunden weiterzugeben und die in Milliardenhöhe gewährten Industrierabatte für sogenannte energieintensive Industrien nicht bei der Ermittlung der Höhe der Umlagen einzubeziehen und damit letztendlich jedem Haushalt aufzuerlegen.

Begründung:

Mit der EEG-Umlage wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien seit dem Jahr 2000 gefördert. Da die Betreiber von Ökostrom-Anlagen für jede eingespeiste Kilowattstunde einen gesetzlich festgelegten Betrag erhalten, der Ökostrom aber an der Börse bedeutend geringer gehandelt wird, ist dieser Differenzbetrag – als EEG-Umlage bezeichnet – durch die Endverbraucher auszugleichen. Dies bedeutet aktuell, dass dem Stromkunden bei jeder verbrauchten Kilowattstunde

ein Anteil von bundeseinheitlich 6,88 Cent, als EEG-Umlage, in Rechnung gestellt wird. Der Anteil der EEG-Umlage an den Gesamtkosten für eine Kilowattstunde lag im Jahr 2016 bei durchschnittlich 22 Prozent. Im Jahr 2016 lag sie bei 6,35 Cent/kwh und für das Jahr 2017 wurde sie mit 6,88 Cent/kwh festgesetzt.

Der Ökostrom wird an der Börse gehandelt und unterliegt damit marktüblichen Regeln. Dadurch variiert der Preise für den Einkauf des Stromes. Verringert sich der Einkaufspreis, erhöht sich die EEG-Umlage und damit letztendlich die Stromkosten für den Endverbraucher. Die Stromanbieter, die den Ökostrom preiswert erwerben, sind aber nicht gezwungen die Preissenkung beim Einkauf an den Endkunden weiterzugeben. Der Energieerwerb trägt mit ca. 21 Prozent zu den Gesamtkosten für eine

Kilowattstunde bei. Da nur die wenigsten Energieanbieter den Gewinn beim Einkauf von Ökostrom an die Endkunden weitergeben, besteht der Widerspruch, dass bei einem geringeren Strompreis die Endkunden automatisch eine höhere EEG-Umlage zahlen, aber andererseits die geringeren Kosten für den Energieerwerb nicht zwangsläufig, zu einer Verringerung des Strompreises herangezogen werden. Dem ist durch den Gesetzgeber Abhilfe zu schaffen, um die privaten Endverbraucher und Gewerbekunden, zumindest geringfügig, zu entlasten.

Bestandteil der Umlagen für die Haushalts- und Gewerbekunden sind die in Milliardenhöhe gewährten Industrierabatte für sogenannte energieintensive Industrien. Beispielsweise profitierten im Jahr 2016 genau 2.173 Unternehmen durch eine begünstigte Strommenge von ca. 107,2 Mrd. Kilowattstunden. Die besonderen Ausgleichsregelungen des § 63 und folgender Paragraphen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014), die zwar ab dem Jahr 2018 novelliert werden, sind nicht weiterhin von den privaten Endverbrauchern zu zahlen. Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. müssen die Stromkunden im Jahr 2017 24 Mrd. Euro allein nur für die EEG-Umlage aufbringen.

Der Anteil der Privathaushalte am Gesamtstromverbrauch liegt bei ca. 19 Prozent. Die Kunden tragen aber 36 Prozent der Kosten für die EEG-Umlage. Die EEG-Umlage wurde eingeführt, um die erneuerbaren Energien zu fördern und nicht stromintensive Industrien zu subventionieren und dies zu Lasten der privaten Endverbraucher. Deshalb fordern wir den Gesetzgeber auf, die gewährten Rabatte nicht auf die Endverbraucher umzulegen und die Subventionierung einzustellen. Dies würde zu einer signifikanten Verringerung der EEG-Umlage führen und damit letztendlich jeden einzelnen Haushalt entlasten.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesvorstand

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