07/I/2019 Festsetzung der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter auf sechs Jahre

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Status:
Ablehnung

Die Wahlperiode für kommunale Wahlbeamte in Brandenburg wird auf sechs Jahre festgelegt.

Begründung:

In Brandenburg gilt eine achtjährige Amtszeit für kommunale Wahlbeamte. Diese Zeit ist zu lang, wie auch ein bundesweiter Vergleich zeigt.

Außerdem beeinträchtigt sie auf viel Jahre die Flexibilität in Problemfällen mit kommunalen Wahlbeamten.

Sechs Jahre sind angemessen und gewährleisten eine kontinuierliche Arbeit einer/eines Wahlbeamten mit der jeweiligen Verwaltung und auch mit dem meist für fünf Jahre gewählten kommunalen Gremium.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Version der Antragskommission:

Nach § 74 Abs. 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) wird der hauptamtliche Bürgermeister (und der Oberbürgermeister) auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Seine Amtszeit ist damit grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Wahlperiode der Vertretung. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine solche Nichtübereinstimmung von Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters und der Wahlperiode der Vertretung entschieden. Durch die längere Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters soll die Kontinuität der Arbeit der Gemeindeverwaltung über die Wahlperioden der Vertretung hinaus gefördert werden. Auch sollte dem Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters durch die längere Amtszeit eine größere Attraktivität verliehen werden, um vermehrt geeignete Kandidaten für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters zu gewinnen. Der Gesichtspunkt, dass durch eine Inkongruenz (Nichtübereinstimmen) von Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters und der Wahlperiode der Vertretung der Einfluss der politischen Parteien auf die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters geschwächt werden könnte, spielte demgegenüber  in den Überlegungen des Gesetzgebers keine maßgebliche Rolle.

Beschluss: Ablehnung

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