72/I/2016 Kommunales Wahlrecht und Kommunalverfassungsrecht ändern

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Status:
Annahme

Die SPD-Landtagsfraktion wird aufgefordert, Gespräche und Verhandlungen aufzunehmen und gesetzgeberische Schritte einzuleiten, um unverzüglich das kommunale Wahlrecht für die Wahl von Hauptverwaltungsbeamten auf den Ebenen der Landkreise, der Ämter und der amtsfreien Städte und Gemeinden zu harmonisieren. Gleichzeitig sollen alle weiteren, im Hinblick auf diese Wahlen mittelbar und unmittelbar anzuwendenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften eindeutig und stringent aufeinander abgestimmt und soweit erforderlich, geändert werden.

Ebenfalls sollen die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen im kommunalen Wahlrecht und im Kommunalverfassungsrecht im Hinblick auf die Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse harmonisiert werden.

  • Die Wahl der Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, der Ämter und der amtsfreien Städte und Gemeinden (Landräte, Amtsdirektoren, hauptamtliche Bürgermeister) soll direkt durch die für die Kommunalwahlen wahlberechtigten Bürger erfolgen.
  • Existierende landesrechtliche Regelungen in denen die Wählbarkeit, die Fähigkeit der Ausübung von öffentlichen Ämtern und Mandaten, die Zulassung als Wahlvorschlag, die Inkompatibilität, der Verlust von Ämtern und Mandaten, etc. fixiert sind, sollen harmonisiert werden.
  • Die Wahl bzw. die Zusammensetzung von Vertretungen ist auf allen kommunalen Ebenen nach den gleichen Prinzipien durchzuführen, in deren Ergebnis eine unmittelbar vom Wahlvolk gewählte Vertretung feststeht.
Begründung:

Die Wahl der Hauptverwaltungsbeamten ist in Brandenburg nicht einheitlich geregelt. Neben der Direktwahl bei den Landräten und hauptamtlichen Bürgermeistern, werden die Amtsdirektoren nicht direkt gewählt. Die demokratische Legitimation der brandenburgischen Amtsdirektoren ist höchst zweifelhaft, da sie in einer mittelbaren Wahl durch ein nicht durch unmittelbare Wahl zusammengesetztes Gremium bestimmt werden. In dieser Konstellation ist ein erhebliches Demokratiedefizit ersichtlich, dass es im Land Brandenburg des Jahres 2016 nicht mehr geben dürfte. Verantwortlichkeiten im Handeln des Amtsdirektors und der gewählten Gremien der amtsangehörigen Gemeinden werden bis zur Unkenntlichkeit verwischt, Kontrolle der Verwaltung findet nur eingeschränkt statt. Die Wahlbevölkerung hat keinen Einfluss auf die Wahl des Amtsdirektors, obwohl die Amtsdirektoren auch in der Wahrnehmung durch die Bevölkerung eine immer höhere Bedeutung haben. Es ist deshalb folgerichtig, auch in Anbetracht der immer höheren Anzahl an übertragenen Aufgaben an die Ämter, bei der Wahl des Amtsdirektors nach denselben Vorschriften zu verfahren, wie bei der Wahl der Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister.

Einzelne landesrechtliche Vorschriften, die Kommunalwahlrecht und Beamtenrecht tangieren, wurden in der Vergangenheit rudimentär geändert. Die Folge war, dass sich durch die Inanspruchnahme des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums an anderer Stelle offenkundige Regelungslücken auftaten. Die Ergebnisse, die nicht immer vorherzusehen waren, sind aber in der Folge bei einzelnen Wahlen eingetreten und erkennbar. Ergebnis ist leider, dass hierdurch in einzelnen Bereichen, dass Vertrauen in die demokratischen Institutionen in der Bevölkerung massiv gelitten hat. Wahlrecht muss in sich konsistent sein – von Anfang bis zum Ende. Wahlrecht muss auch für den verständigen Bürger nachvollziehbar und verständlich sein. Die jetzigen Regelungen mit aufgetretenen, höchstwahrscheinlich durch Gerichte zu entscheidenden Fragestellungen, sind es nicht mehr vollumfänglich. Die SPD Brandenburg sollte ihrer führenden Rolle als Partei der Gerechtigkeit und Chancengleichheit gerade auf dem Gebiet des Wahlrechtes nachkommen und nicht den Eindruck erwecken, Gesetze aus Gründen des Einzelinteresses zu formulieren.

Kommunale Vertretungen werden nach demokratischen Grundsätzen gewählt und regeln insbesondere durch Satzungsrecht das Leben in der Gemeinde, Stadt, Amt und Landkreis.

Dieses Ortsrecht hat direkte und spürbare Auswirkungen auf die Einwohner der Kommunen. Aus diesem Grund ist die unmittelbare demokratische Legitimation der Mitglieder der Vertretungen und der Kreistage allgemein anerkannt und steht nicht zur Diskussion. Gerade deshalb erscheint es überlegenswert, auch die Zusammensetzung der Amtsausschüsse mit einer höheren demokratischen Legitimation auszustatten.

Die Wähler haben nach der derzeitigen Regelung allenfalls einen mittelbaren Einfluss  auf die Zusammensetzung des Amtsausschusses. Angesichts der gestiegenen Bedeutung der Ämter, die sich insbesondere an deren Aufgabenfülle ablesen lässt, und die durchaus weiterreichenden Entscheidungen des Amtsausschuss (z.B. Personal, Bildung, Feuerwehr, ggf. Wasser/Abwasser, etc.) in Vergleich zu den Vertretungen der amtsangehörigen Gemeinden verlangt aber gerade nach der gleichen demokratischen Legitimation der Mitglieder dieses Gremiums wie in den direkt gewählten Gemeindevertretungen.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesvorstand
Version der Antragskommission:

Begründung:

  • zur Klärung und Präzisierung
Stellungnahme(n):
Beschlussfassung durch den SPD-Landesvorstand Erledigt

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