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Die Landesregierung des Landes Brandenburg, hier besonders der Innenminister, werden aufgefordert, sich der langjährigen und nun an Brisanz zugenommenen inakzeptablen Situation der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Erschließung mit Wasserversorgungs- und Entwässerungsleitungen anzunehmen und gemeinsam mit den Verbänden eine beständige rechtskonforme Lösung im Interesse der betroffenen Grundstücksbesitzer zu erarbeiten und zu verabschieden.
Die Rechtssicherheit ist aber nicht zu Lasten der Kommunen, die in den Verbänden vertreten sind, herzustellen. Die gerade aktuell anfallenden Kosten sind, wenn diese nicht von den Verbänden getragen werden können, nicht den kommunalen Haushalten der Verbandsgemeinden zuzuordnen. Hier ist die Landesregierung in alleiniger Verantwortung. Den Rat zu geben, zinsgünstige Kredite aufzunehmen, wobei die Mehrzahl der Verbände von der Kommunalaufsicht eine Kreditaufnahme verweigert wird, ist nicht hinnehmbar.
Die Praxis der letzten Jahre, dass letztendlich Gerichte über Inhalte und Auslegungen von Gesetzen, wie über das Kommunale Abgabengesetz, entscheiden, weil die Formulierungen der Rechtsnormen nicht ausschließlich dem Grundsatz der Rechtskonformität untergeordnet wurden, ist nicht weiter zu akzeptieren. Es wurde neben dem erforderlichen Inhalt und der Zielsetzung des Kommunalen-Abgabengesetzes parallel versucht, den verschuldeten Verbänden weitere Einnahmen zukommen zulassen.
Das Ergebnis ist, wie nicht anders zu erwarten, eine nicht gewollte Rechtsunsicherheit unter allen Beteiligten. In vielen Fällen führte dieses Vorgehen auch zu einer Gefährdung von mühsam aufgebauten Existenzen, da plötzlich und unerwartet teilweise Zahlungsforderungen von mehreren 10.000 Euro erhoben wurden. Dies erzeugte zwangsweise eine Welle von Widersprüchen und es wurden viele Klagen gegen die erlassenen Bescheide eingereicht. Die mit den Klagen befassten Gerichte kamen bei einer zusammenfassenden Beurteilung der bisher getroffenen Entscheidungen zu der Auffassung, dass das Kommunalabgabengesetz in der Abwägung die finanziellen Interessen den Gemeinden und Zweckverbände den Vorrang gibt, gegenüber den Interessen der betroffenen Grundstücksbesitzer. Dieser beanstandete Grundsatz ist durch den Gesetzgeber, besonders im Interesse der Betroffenen, aufzugeben.
Begründung:
- der Antrag soll in die aktuellen Beratungen zum Thema einbezogen werden