42/I/2016 Rechtskonforme Lösung für Anschlussbeiträge

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Status:
Annahme

Die Landesregierung des Landes Brandenburg, hier besonders der Innenminister, werden aufgefordert, sich der langjährigen und nun an Brisanz zugenommenen inakzeptablen Situation der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Erschließung mit Wasserversorgungs- und Entwässerungsleitungen anzunehmen und gemeinsam mit den Verbänden eine beständige rechtskonforme Lösung im Interesse der betroffenen Grundstücksbesitzer zu erarbeiten und zu verabschieden.

Die Rechtssicherheit ist aber nicht zu Lasten der Kommunen, die in den Verbänden vertreten sind, herzustellen. Die gerade aktuell anfallenden Kosten sind, wenn diese nicht von den Verbänden getragen werden können, nicht den kommunalen Haushalten der Verbandsgemeinden zuzuordnen. Hier ist die Landesregierung in alleiniger Verantwortung. Den Rat zu geben, zinsgünstige Kredite aufzunehmen, wobei die Mehrzahl der Verbände von der Kommunalaufsicht eine Kreditaufnahme verweigert wird, ist nicht hinnehmbar.

Begründung:

Die Praxis der letzten Jahre, dass letztendlich Gerichte über Inhalte und Auslegungen von Gesetzen, wie über das Kommunale Abgabengesetz, entscheiden, weil die Formulierungen der Rechtsnormen nicht ausschließlich dem Grundsatz der Rechtskonformität untergeordnet wurden, ist nicht weiter zu akzeptieren. Es wurde neben dem erforderlichen Inhalt und der Zielsetzung des Kommunalen-Abgabengesetzes parallel versucht, den verschuldeten Verbänden weitere Einnahmen zukommen zulassen.

Das Ergebnis ist, wie nicht anders zu erwarten, eine nicht gewollte Rechtsunsicherheit unter allen Beteiligten. In vielen Fällen führte dieses Vorgehen auch zu einer Gefährdung von mühsam aufgebauten Existenzen, da plötzlich und unerwartet teilweise Zahlungsforderungen von mehreren 10.000 Euro erhoben wurden. Dies erzeugte zwangsweise eine Welle von Widersprüchen und es wurden viele Klagen gegen die erlassenen Bescheide eingereicht. Die mit den Klagen befassten Gerichte kamen bei einer zusammenfassenden Beurteilung der bisher getroffenen Entscheidungen zu der Auffassung, dass das Kommunalabgabengesetz in der Abwägung die finanziellen Interessen den Gemeinden und Zweckverbände den Vorrang gibt, gegenüber den Interessen der betroffenen Grundstücksbesitzer. Dieser beanstandete Grundsatz ist durch den Gesetzgeber, besonders im Interesse der Betroffenen, aufzugeben.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landtagsfraktion
Version der Antragskommission:

Begründung:

  • der Antrag soll in die aktuellen Beratungen zum Thema einbezogen werden
Stellungnahme(n):
Beschlussfassung durch die SPD-Landtagsfraktion Brandenburg Erledigt Begründung: Das Land hat ein Hilfspaket in einem Umfang von 250 Mio. EUR aufgelegt. Dieses beinhaltet die Bereitstellung von 200 Mio. EUR als zinslosen Kredit, welcher über die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) abgewickelt werden soll. Dieses dient dazu, die aus Beitragsrückzahlungen resultierenden Finanzierungslücken zu decken. Sofern die Aufgabenträgen oder die Mitgliedsgemeinden wirtschaftlich nicht in der Lage sind, das vorbenannte Kreditprogramm in Anspruch zu nehmen, wird das Land in den Jahren 2017 und 2018 jeweils weitere 10 Mio. EUR zur Verfügung stellen. Hierbei handelt es sich um finanzielle Zuwendung, nicht um Kredite. Darüber hinaus erhöht das Land die Zuweisungen an die Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden für Investitionen im Trink- und Abwasserbereich in den Jahren 2017 und 2018 um jeweils 5 Mio. EUR. Dies halten wir für richtig und notwendig, damit Investitionsstaus vermieden werden. Eine Fortsetzung dieser Zuweisung ist nicht ausgeschlossen, denn es wurde eine Evaluierung der Maßnahmen sowie der künftigen Erfordernisse für das Jahr 2018 vorgesehen. Außerdem beteiligt sich das Land in den Jahren 2017 und 2018 an den zusätzlichen Verwaltungskosten in einem Gesamtumfang von 10 Mio. EUR sowie an der Refinanzierung der Zinskosten gegenüber der ILB in einem Umfang von insgesamt 9 Mio. EUR. Das Land reguliert des Weiteren den Aufwand der ILB im Umfang von insgesamt einer Mio. EUR in den Jahren 2017 und 2018. Dieses Hilfspaket wurde auf der Grundlage eines zweiteiligen wissenschaftlichen Gutachtens erarbeitet. Grundsätzlich steht es den Gemeinden bzw. den Aufgabenträgern frei, vor Ort darüber zu entscheiden, ob ausschließlich die zwingend vorgeschriebenen - mithin die nicht bestandskräftigen rechtswidrigen - Bescheide - sowie diejenigen, die zwar bestandskräftig und rechtswidrig, aber auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde, aufgehoben und die Beiträge zurückerstattet werden oder ob eben alle - mithin auch die bestandskräftigen - Bescheide aufgehoben und damit alles Anschlussbeiträge zurückgezahlt werden. Das Land wird diese kommunalen Entscheidungen selbstverständlich nicht beeinflussen. Gleichwohl weist es auf die Risiken der vollständigen Beitragsrückerstattung hin. Neben der anzunehmenden deutlichen Gebührenerhöhung ist von einer nicht unerheblichen Finanzierungslücke auszugehen.

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