22/I/2015 Übergangsregelung für Hort und Ferienbetreuung für geistig und körperlich behinderte Kinder in Brandenburg schaffen

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Status:
Annahme

Die SPD-geführte Landesregierung wird aufgefordert eine landesweite Übergangsregelung für Hort- und Ferienbetreuung/Schulanschlussbetreuung  von geistig und körperlich behinderten Kindern zu schaffen, bis diese Gesetzeslücke für die Hortbetreuung von Kindern mit Behinderung, die über 12 bzw. 14. Jahre alt sind, auf Bundesebene über das Bundesteilhabegesetz geschlossen ist.

Begründung:

Nach aktueller Rechtslage haben Kinder mit Behinderungen, gleich welcher Art, wie jedes andere Kind, einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Dieser Rechtsanspruch gilt im Land Brandenburg nicht nur bis zur Einschulung, sondern für Grundschüler auch für den Besuch eines Hortes. Eine entsprechende Sonderregelung hat die Landesregierung dazu im letzten Jahr erlassen.

Wenn ein Kind auf Grund einer Behinderung einen besonderen Förderbedarf hat, der vom „normalen“ Leistungsspektrum der Kindertagesbetreuung nicht ohne Weiteres gedeckt wird, kann dieser Bedarf durch Leistungen der Jugendhilfe (für seelische Behinderung oder Erziehungshilfebedarf, SGB VIII) oder der Sozialhilfe (für körperliche und geistige Behinderung, SGB XII) gedeckt werden. Über Art und Umfang der entstehenden Kosten, die für den besonderen Förderbedarf ggf. entstehen, entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe.

Bis zur Einschulung klappt dieses System in der Regel ganz gut. Schwierigkeiten und Hindernisse treten jedoch dann auf, wenn ein Kind mit besonderem Förderbedarf eingeschult wird und einen Hort besuchen will. Ab diesem Zeitpunkt beginnen besondere Schwierigkeiten rund um die Finanzierung des besonderen Förderbedarfs.

Träger der Eingliederungshilfe, die die jeweils erforderlichen Hilfen bereitstellen müssten, sehen sich für Kinder im Schulalter durch den bundesrechtlich in § 2 des SGB XII bestimmten Nachrang der Sozialhilfe daran gehindert, unterstützende Leistungen zu gewähren, solange die Eltern durch Einkommen und Vermögen finanziell in der Lage sind, die erforderliche Zusatzbetreuung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Während vor der Einschulung die erforderlichen Zusatzleistungen als sogenannte „privilegierte Leistung der Frühförderung“ erbracht werden, bei denen die Kostenbeteiligung der Eltern gemäß § 92 SGB XII auf die häusliche Ersparnis beschränkt ist, und Leistungen, die einer angemessenen Schulbildung dienen, ebenfalls als Eingliederungshilfe übernommen werden, gelten die erforderlichen Zusatzleistungen nach der Schule und in den Schulferien, die sich je nach Art der Behinderung durchaus von dem Unterstützungsbedarf in der Schule unterscheiden können, als „nicht privilegierte“ Leistungen der Teilhabe mit der Folge, dass die Eltern die Kosten dieser Zusatzleistungen weitgehend selbst zu tragen haben.

Im Falle mehrerer betroffener Eltern macht das im Monat schnell 800-900 Euro aus. Der Nachrang der Sozialhilfe geht teilweise sogar so weit, dass bereits die fachliche Prüfung unterbleibt, welcher Unterstützungsbedarf im Einzelfall besteht. Dies führt dazu, dass Hortverträge in Einzelfällen verweigert oder sogar ein bestehender Hortvertrag gekündigt werden. Viele betroffene Eltern können ihr behindertes Kind angesichts dieser Unsicherheiten dann nicht in die Hortbetreuung geben. Sie sind dann gezwungen, ihre Arbeitszeit zu verkürzen oder gar nicht mehr arbeiten zu gehen.

Brandenburg hat wegen der Schnittstellenprobleme beim SGB VIII und SGB XII im Jahr 2013 mit einem „Kindertagesstättenanpassungsgesetz“ geregelt, dass eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach §§ 53, 54 SGB XII nicht erfolgt. Brandenburg hat damit im Vorgriff auf eine Klarstellung des Bundes im Bundesteilhabegesetz die Finanzierung für Kinder mit Behinderungen im Grundschulalter geregelt.

Offen bleibt aber nach wie vor, wer die Finanzierung der Eingliederungshilfe nach der Grundschulzeit trägt. Denn auch dann muss verhindert werden, dass Eltern ihre Arbeit aufgeben müssen, weil ihre Kinder in der Nachmittagszeit keine adäquate Betreuung haben. Entsprechende Trägervereine gibt es bereits. Allerdings ist eine Finanzierung nach der Grundschulzeit aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Diesen Missstand gilt es nun auf Landesebene zu beseitigen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme

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