49/I/2015 Verbesserte Kontrolle von Verwaltungen und Polizei

Du hast keine Berechtigungen dieses Formular zu betrachten oder abzusenden

Status:
Ablehnung
  1. Die SPD-geführte Landesregierung wird aufgefordert, schon jetzt darauf hinzuwirken, dass mit Beginn der nächsten Legislaturperiode der designierte Ministerpräsident/die designierte Ministerpräsidentin der nächsten Legislatur ein Amt nach Muster des Landesrechnungshofes zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch und Korruption in der brandenburgischen Landes- und Kommunalverwaltung schafft. Dieses Amt ist dann eine unabhängige oberste Landesbehörde, berechtigt zur Kontrolle des Handelns aller Landesbehörden, Kommunalbehörden, der Justiz und der Landesregierung auf Recht- und Verhältnismäßigkeit. Primäres Ziel ist dabei insbesondere der Kampf gegen Amtsmissbrauch, beispielsweise durch die Polizei, und Korruption, auch auf kommunaler Ebene. Im Benehmen mit dem Landtag ist das zu schaffende Amt auch zuständig für die Korruptionsbekämpfung im Bereich der Gesetzgebungsorgane. Prüfungsmaßstab ist jedoch die Missbrauchskontrolle wider Korruption und missbräuchlichem Polizeihandeln, nicht die allgemeine Fach- oder Rechtsaufsicht, sodass die allgemeine Aufsichtsordnung im Übrigen unberührt bleibt.
  2. Am Sitz des zu schaffenden Amtes soll im gleichen Gebäudekomplex eine Außenstelle der jeweiligen örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft geschaffen werden als Schwerpunktabteilung “Korruption und Polizeigewalt”.
  3. Das zu schaffende Amt als oberste Landesbehörde (weitere Unterbehörden dürften nicht notwendig sein) wird mit polizeiähnlichen Befugnissen gegenüber der zu kontrollierenden Verwaltung ausgestattet, soweit es das Grundgesetz und die Landesverfassung zulassen.
  4. Die Bediensteten des zu schaffenden Amtes sollen in Bezug auf ihre Aufgabenerfüllung eine richterliche Unabhängigkeit genießen, wie sie auch für die Bediensteten des Landesrechnungshofes besteht. Im Rahmen ihrer entsprechend des Geschäftsverteilungsplanes zugeteilten Aufgabe sollen sie jedem Verdacht nachgehen dürfen, ohne von ihren Vorgesetzten daran gehindert werden zu können. Jedoch dürfen Vorgesetzte eingreifen, wenn aus ihrer Sicht die Gefahr einer Verschleppung besteht.
  5. Das zu schaffende Amt ist mit ausreichend Mitteln für eine effektive Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben auszustatten.
  6. Das zu schaffende Amt ist von Amts wegen zuständig für alle Ermittlungen gegen Polizeibeamte, bei denen der Verdacht auf Vorliegen einer Straftat besteht. Das Amt kann auch die Ermittlungen im Rahmen eines Verdachts auf Dienstvergehen übernehmen. Das Amt kann dabei selbst Ermittlungen einleiten, wenn aus seiner Sicht ein berechtigter Verdacht auf Vorliegen einer durch Polizeibeamte begangenen Straftat oder eines Dienstvergehens besteht. Zu Wahrnehmung dieser Aufgaben ist das Amt mit geeignetem, besonders geschultem Personal auszustatten. Im Rahmen der Wahrnehmung dieser Ermittlungsaufgaben genießen die Bediensteten des zu schaffenden Amtes polizeiliche Befugnisse.
  7. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Bekämpfung von Korruption und Amtsmissbrauch auf kommunaler Ebene, insbesondere bei Personal- und Vergabeentscheidungen.
  8. Das zu schaffende Amt hat die brandenburgische Landes- und Kommunalverwaltung in ihrer ganzen Breite regelmäßig in einem zufallsbasierten Rhythmus stichprobenartig zu kontrollieren. Es hat weiterhin auf konkrete “Anzeige” eines Bürger oder einzelner Verwaltungseinheiten hin tätig zu werden, soweit diese nicht offensichtlich missbräuchlich ist.
  9. Zur verfassungsrechtlichen Legitimation des zu schaffenden Amtes ist eine dem Artikel 107 der Brandenburgischen Landesverfassung (Landesrechnungshof) entsprechende Regelung zu schaffen, möglicherweise als neuer Artikel 97a BbgLVerf. Diese Regelung muss beinhalten, dass das zu schaffende Amt in seiner Arbeit richterliche Unabhängigkeit genießt, nur dem Gesetz unterworfen ist und Polizeirechte gegenüber der mittelbaren und unmittelbaren Landesverwaltung, Justiz und nach Genehmigung durch den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin auch gegen Landtagsabgeordnete hat.
Begründung:

In den Verwaltungen unseres Landes und unserer Kommunen wird jeden Tag hervorragende Arbeit für die Bürger unseres Landes geleistet. Mögliche Vergehen Einzelner wiegen daher umso schwerer, da sie Effizienz und Legitimation untergraben, für welche die große Mehrheit anständiger Angestellter und Beamter hart arbeiten. Um daher dem Bürger in allen Verwaltungen unseres Landes auch in der Breite und Tiefe jederzeit und in jedem Fall einwandfrei rechtstaatliche und gesetzesgemäße Verfahren garantieren zu können, möchten wir eine zuständige Organisation schaffen, die genau dies kontrolliert. Mit dem Landesrechnungshof existiert bereits das Muster für ein solches Amt. Der Auftrag des Landesrechnungshofes ist aber beschränkt. Um nicht nur die finanzielle Effizienz, sondern auch Legalität und Legitimität unserer Verwaltung sicherstellen zu können, brauchen wir aus unserer Sicht eine zusätzliche Behörde wie sie oben geschildert wird. Ziele, die uns das Einrichten eines solchen Amts geboten erscheinen lassen, sind insbesondere die folgenden:

  • Kampf gegen Korruption und Filz besonders auf kommunaler Ebene.
  • Kontrolle von Verfassungsschutz und insbesondere Polizei durch eine unabhängige Institution, die auch Ermittlungen innerhalb der Polizei übernehmen kann und somit die oft gescholtenen “internen Ermittlungen” ablöst – schlussendlich muss auch die Polizei endlich einer realen externen Kontrolle ihres Handelns unterstehen.

Brandenburg kann hier bundesweit vorangehen und ein Beispiel für eine durchgängig verantwortungsvolle Verwaltungspraxis setzen.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung

Änderungsantrag zu diesem Antrag einreichen