05/I/2016 Tarifliche Regelungen und Mitbestimmung für Abgeordnetenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

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Status:
Annahme
  1. Der Landesparteitag erinnert alle Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten der SPD aus dem Land Brandenburg an die Beschlüsse des Bundesparteitages 1988 in Münster, 2005 in Karlsruhe, 2011 in Berlin und 2013 in Leipzig:
    Um sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten zukünftig sowohl tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen als auch Mitbestimmungsrechte über ihre Arbeitsverhältnisse erhalten, werden die sozialdemokratischen Abgeordneten der entsprechenden Parlamente aufgefordert, die organisatorischen und formellen Voraussetzungen zu schaffen, um die Arbeitsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine kollektive Basis zu stellen und eine rechtlich abgesicherte Interessenvertretung mit verankerten Mitbestimmungsrechten institutionalisieren zu können.
    Der Landesparteitag unterstreicht ausdrücklich die sozialdemokratischen Vorstellungen von fairen Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechten. Sozialdemokratische Abgeordnete tragen in ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verantwortung, diesen Vorstellungen Glaubwürdigkeit zu verleihen.
  2. Der Landesparteitag begrüßt, dass für die Bundestagsabgeordneten mit der Tarifgemeinschaft der Abgeordneten des Deutschen Bundestages 1991 ein Arbeitgeberverband gegründet wurde. Der Landesparteitag fordert die Abgeordneten des Brandenburgischen Landtages der SPD auf, ähnliche Regelungen im Landtag einzuführen und zur Umsetzung dieses Beschlusses eine Tarifgemeinschaft der Abgeordneten des Brandenburgischen Landtages zu bilden.
  3. Der Landesparteitag fordert alle Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten der SPD aus dem Land Brandenburg auf, sich für institutionalisierte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihren gewählten Interessenvertretungen auf allen Ebenen, auf denen über die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entschieden wird (z. B. auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Bundespersonalvertretungsgesetzes), einzusetzen.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme

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