83/I/2025 Anpassung des „Hauptvordruck ESt 1 A“ der Einkommenssteuererklärung um Gleichbehandlung aller Geschlechter herzustellen

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Status:
Nicht abgestimmt

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Formular zur Steuererklärung „Hauptvordruck ESt 1 A“ so zu ändern, dass sich die Reihenfolge der Namenseingabe nicht nach dem Geschlecht der steuerzahlenden Personen richtet. Vielmehr sollte auch bei nicht-gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Namenseingabe nach alphabetischer Reihenfolge erfolgen.

Begründung:

Auf dem aktuellen Formular „Hauptvordruck ESt 1 A“, welches für die Steuererklärung zu verwenden ist, ist folgender Hinweis zu finden:

„Zeile 7: Steuerpflichtige Person. Nur bei Zusammenveranlagung: Ehemann oder Person A (Ehepartner/-in A / Lebenspartner/-in A nach dem LPartG).

Zeile 19: Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau oder Person B (Ehepartner/-in B / Lebenspartner/-in B nach dem LPartG)“

Es muss also zunächst bei nicht-gleichgeschlechtlichen Ehen immer der Ehemann eingetragen werden. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften oder gleichgeschlechtlichen Ehen werden die Personen in alphabetischer Reihenfolge eingetragen.

Diese Festlegung, dass bei nicht-gleichgeschlechtlichen Partnerschaften der Mann zuerst und als originär steuerpflichtige Person zu nennen ist, spiegelt überkommene Rollenbilder wider. Beide Partner*innen sind steuerpflichtig. Bei gemeinsamer Veranlagung sind es aufgrund des Ehegattensplittings und des noch immer oft geringeren Einkommens meist Frauen, die eine prozentual höhere Steuerabgabe leisten. Es besteht kein logisch nachvollziehbarer Grund, sie auf die nachgeordnete Position im Formular festzulegen.

Gleiches betrifft auch das Formular ‚Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften‘ in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen und der Freien Hansestadt Bremen. Auch diese Formblätter bedürfen der Überarbeitung.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Bundestagsfraktion (Konsens)
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