Ä224 zum 01/I/2019

Status:
Ablehnung

Streiche das Wort: „Justiz“

Begründung:

Anstand und Respekt verbieten es, das höchste deutsche Gericht zum Gegenstand parteipolitischer Auseinandersetzungen zu machen.

Anstand und Respekt verbieten es, das höchste deutsche Gericht zum Gegenstand parteipolitischer Interessen zu machen. Ob eine Richterin oder ein Richter zur Wahl an das Bundesverfassungsgericht vorgeschlagen wird, kann und sollte zudem nicht an deren „Herkunft“ festgemacht werden.

Zum einen lässt sich nicht definieren, was eine „ostdeutsche Herkunft“ ist. Es ist völlig unklar, ob dies am Geburtsort, an der Dauer der Lebensjahre auf dem Gebiet der DDR, an dem Durchlaufen eines entsprechenden Bildungssystems oder an anderen Kriterien festgemacht werden kann oder überhaupt sollte.

Denn tatsächlich haben die jüngsten Diskussionen in Mecklenburg-Vorpommern gezeigt, wie schwierig – und vielleicht auch unsinnig – es ist eine Unterscheidung zwischen west- und ostdeutsch treffen zu wollen und danach zu differenzieren. Nach Ansicht einiger Parlamentarier im Schweriner Landtag sei ein Ostdeutscher demnach, „wer vor dem 31. Dezember 1975 auf dem Gebiet der DDR geboren wurde und dort 1989 oder kurz zuvor gelebt hat“. Dies schließt bereits die aus, die nach 1975 auf dem Gebiet der DDR geboren wurden, dann aber ein gesamtdeutsches Bildungssystem durchlaufen haben. Damit würden kompetente Richterinnen und Richter ausgeschlossen werden müssen, die zwar alt genug sind, um grundsätzlich wählbar zu sein – also mindestens 40 Jahre alt – aber zu jung, um in diesem Sinne „ostdeutsch“ zu sein. Noch problematischer wird dies sicherlich, wenn man an die Richterinnen und Richter aus Berlin denkt, die sowohl ost- als auch westdeutscher Herkunft sein könnten. Nicht nur die Bundeskanzlerin wäre danach „westdeutscher Herkunft“, sondern auch viele Mitglieder der Landesregierung Brandenburgs, obwohl sie ihre Verbundenheit mit dem Land Brandenburg bereits umfassend nachgewiesen haben.

Zum anderen begegnet die Unterscheidung aber auch verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach schon bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen eine Unterscheidung nach Maßgabe der Herkunft grundsätzlich unzulässig ist. Und sie widerspricht sozialdemokratischen Grundsätzen. Eine gute Richterin oder ein guter Richter zeichnet sich durch seine Arbeit aus, nicht dadurch wo er geboren wurde und aufgewachsen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Mauerfall gute 30 Jahre zurückliegt und die Herkunft, unter keinem denkbaren Aspekt, eine Rolle spielen sollte – auch und vielleicht sogar besonders nicht für die Richterinnen und Richter dieses obersten Gerichtes.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Beschluss: Ablehnung