Ä03 zum 27/I/2016

Ersetze: „§ 1 Abs. 1 der BbgKHV besagt: „Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren für die mündliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).“

durch: „§ 7 des BbgBGG regelt das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und weist aus, dass das Land die entstehenden Kosten trägt.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme