52/I/2016 Änderung der Satzung § 11 Abs. 2 Turnus, Anträge

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Status:
Annahme

§ 11 Abs. 2 der Satzung des SPD-Landesverbands Brandenburg wird wie folgt neu gefasst:

Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens acht Wochen vorher zu erfolgen. Antragsberechtigt sind:

  1. die Mitgliederversammlung des Ortsvereins,
  2. der Ortsvereinsvorstand,
  3. der Unterbezirksparteitag,
  4. der Unterbezirksparteikonvent,
  5. der Unterbezirksausschuss,
  6. der Unterbezirksvorstand,
  7. die Landesvorstände der Arbeitsgemeinschaften,
  8. der Landesvorstand und der Landesausschuss,
  9. die vom Landesvorstand anerkannten Landesarbeitskreise und Foren.
Begründung:

Der SPD-Unterbezirk Dahme-Spreewald hat im Jahr 2015 in einer umfassenden Satzungsreform den Unterbezirksausschuss abgeschafft und einen Unterbezirksparteikonvent als kleinen Parteitag eingeführt. Die Arbeit des Parteikonvents orientiert sich am Vorbild der Bundespartei, Schwerpunkt ist das Beraten und Beschließen von Anträgen. Damit diese Anträge entsprechend auch in den weiterführenden Gremien beraten werden können, muss der Kreis der Antragsberechtigten in der Landessatzung erweitert werden.

Für den SPD-Unterbezirk Dahme-Spreewald genießt die Beschlussfassung eines Konvents über Anträge eine höhere Legitimation als die eines Vorstandes.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme

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