64/I/2020 Änderung der Satzung § 14 Abs. 1 Landesvorstand

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Status:
Nicht abgestimmt

Ergänze folgenden Satz: „Die Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften in der SPD Brandenburg nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.“

Begründung:

Die Arbeitsgemeinschaften sind Bindeglied zu den gesellschaftlichen Gruppen, die sich in den politischen Bereichen engagieren, für die die Arbeitsgemeinschaften in der SPD Brandenburg zuständig sind. Die Arbeitsgemeinschaften bieten die Möglichkeit, die unterschiedlichsten Schichten und Gruppen der Gesellschaft anzusprechen, sie verfügen über Kompetenz und Kontakte in diese Bereiche. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen besondere Aufgaben in der Partei und Öffentlichkeit wahr und geben den Bürger*innen die Möglichkeit der Mitwirkung und politischen Ansprache. Um ihre Arbeit konstruktiv in politische Entscheidungen einfließen zu lassen, ist ihre Mitbestimmung im Landesvorstand unabdingbar. Da sich ein größerer Anteil der Mitglieder der SPD Brandenburg in den Landesarbeitsgemeinschaften engagiert, sollten diese daher nicht nur Gehör, sondern auch Stimme im Landesvorstand haben.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Version der Antragskommission:

Die Forderung verstößt gegen § 11 Absatz 2 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz):

„[…] Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. […]“

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