42/I/2025 AfD-Verbot einleiten: Prüfantrag jetzt stellen!

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Status:
Nicht abgestimmt

Wir fordern die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion im Bundestag, die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung in der Regierung und die Vertreter*innen der sozialdemokratischen Landesregierung von Brandenburg im Bundesrat dazu auf, einen Prüfantrag beim Bundesverfassungsgericht zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens zu stellen.

Die Möglichkeit des Parteiverbots ist Ausdruck des Prinzips der wehrhaften Demokratie. Nicht zuletzt als Lehre aus der NS-Zeit soll verhindert werden, dass Verfassungsfeinde, die den Parteien durch das Grundgesetz garantierten, Privilegien nutzen, um die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Verfassungswidrigkeit bereits aus dem offiziellen Programm der Partei ergibt. Äußerungen von Vertreter*innen der Partei, Gliederungen oder Aussagen auf Werbematerialien können der Partei zugerechnet werden.

Die Neubewertung der AfD durch den Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem spiegelt diese fortschreitende Radikalisierung wider. Diese Hochstufung bestätigt, was viele Menschen in Brandenburg seit Jahren erleben: Einschüchterung, Hetze und Angriffe auf demokratische Institutionen. Es liegen mittlerweile detaillierte und umfassende Materialsammlungen von privaten Initiativen, Journalist*innen und Aktivist*innen (sog. OSINT) vor, die die Verfassungsfeindlichkeit der AfD belegen.
Seit Jahren wird die AfD zudem als rechtsextremistischer Verdachtsfall oder in einzelnen Ländern als gesichert rechtsextrem beobachtet. Es ist fest davon auszugehen, dass den Behörden neben den öffentlich zugänglichen Erkenntnissen weitere Informationen vorliegen, die einen Prüfantrag vor dem BVerfG untermauern können.

Mit einer Partei, die sich nicht an die demokratischen Spielregeln hält, ist kein Wettbewerb auf Augenhöhe möglich. Jeder Versuch, sie „im demokratischen Diskurs zu stellen“, läuft ins Leere. Sie sabotiert das demokratische System, denn sie ist kein politischer Mitbewerber, sondern ein Feind des demokratischen Systems. Käme sie an die Macht, ist fest davon auszugehen, dass sie nicht mehr abgewählt werden kann. Parlamentarische Demokratien leben davon, dass die politischen Akteure einen demokratischen Konsens teilen. Die AfD ist nicht Teil dieses Konsens. Sie lehnt die
Gewaltenteilung ab, würde die demokratischen Oppositionsrechte abschaffen und die Ablösbarkeit der Regierung durch demokratische Wahlen zumindest de facto aufheben.
Die internationalen Verbündeten der AfD sind autokratische Politiker*innen und Regime. Ebenso wie sie, strebt die AfD eine autokratische Verfasstheit der Bundesrepublik an.

Das Parteiverbot ist ein scharfes Schwert der wehrhaften Demokratie. Seit den zwei gescheiterten NPD-Verbotsverfahren verfolgt Karlsruhe eine restriktive Linie bei der Anwendung des Instruments. Teilweise bestehen Zweifel, ob die politische Entscheidung, einen Prüfantrag zu stellen, klug ist oder die AfD in ihrem Opfernarrativ stärken würde.

Die Entscheidung über das Einleiten eines Partei-Verbots kann nicht taktisch getrieben, sondern muss Ergebnis grundsätzlicher Erwägungen sein. Sobald überzeugende Belege für die Verfassungswidrigkeit einer Partei vorliegen, ist es die demokratische Pflicht der Antragsberechtigten Verfassungsorgane, mit einem Antrag die Prüfung der Verfassungsgemäßheit einer Partei zu ermöglichen. Die Antragsberechtigten Verfassungsorgane müssen mit ihrem Prüfantrag in Verantwortung für den Schutz unserer Demokratie und Verfassung die Voraussetzung für ein AfD-Verbotsverfahren schaffen.

Begründung:

Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik gefährden sind gem. Art. 21 Abs.2 GG verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit kann gem. Art. 21 Abs.4 GG nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Der Prüfantrag als notwendige Voraussetzung kann nur von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden. Die tatsächliche Entscheidung über das Verbot trifft allein das Bundesverfassungsgericht (Verwerfungsmonopol) auf Basis einer rechtlichen Prüfung.

Die Gründe, aus denen die NPD-Verfahren gescheitert sind, sind auf die AfD nicht übertragbar. Weder mangelt es der AfD an der Potentialität zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung, noch ist die AfD derart mit V-Leuten unterwandert, dass Probleme bestehen, ihr das Verhalten ihrer Funktionsträger*innen zuzurechnen.

Wer die wehrhafte Demokratie ernst nimmt und sich dem Geist des Grundgesetzes dergestalt verpflichtet, fühlt, dass den Feinden der Demokratie niemals die Privilegien des Verfassungsstaats zuteil werden darf, der muss jetzt handeln. Gerade aus der Tradition als älteste Partei Deutschlands, als historische Kämpferin gegen den Faschismus und als Verbündete derjenigen, die von rechtsradikaler Gewalt bereits gegenwärtig besonders bedroht sind, setzt sich die SPD auf allen Ebenen, in Regierung, Bundestag und in Zusammenarbeit mit den sozialdemokratisch geführten oder mit regierten Ländern für die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens ein.

Selbstverständlich ist ein rechtliches Vorgehen gegen die AfD alleine nicht ausreichend. Es ist unbedingt entscheidend, die Demokratiebildung zu stärken, Deradikalisierungsprogramme zu unterstützen und Vertrauen für demokratische Parteien zurückzugewinnen. Es wäre aber in der gegenwärtigen Bedrohungslage für unsere Demokratie sträflich, neben all diesen notwendigen politischen Anstrengungen von den rechtlichen Möglichkeiten der Bekämpfung der AfD nicht zusätzlich Gebrauch zu machen.

Empfehlung der Antragskommission:
zurückgestellt
Version der Antragskommission:

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