30/I/2025 Demokratiefeinde stoppen. Prüfverfahren einleiten!

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Status:
Nicht abgestimmt

Der SPD-Landesparteitag fordert die SPD Landtagsfraktion und SPD-Bundestagsfraktion auf, sich dafür einzusetzen, dass die drei nach Artikel  21 Abs. 2 GG antragsberechtigten Verfassungsorgane – Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat –, den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alternative für Deutschland (AfD) beim Bundesverfassungsgericht stellen.

Begründung:

Am 2. Mai 2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ eingestuft. Diese Bewertung ist das Ergebnis eines mehrjährigen, sorgfältigen Prüfverfahrens auf Basis umfangreicher Belege, abgestimmt mit den Landesämtern für Verfassungsschutz. Damit liegt nun ein zentraler Baustein für die Einleitung eines Verfahrens über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der AfD nach Artikel 21 Absatz 2 GG vor.

Ein solcher Antrag zielt nicht auf ein Parteiverbot „durch die Hintertür“, sondern auf das verfassungsmäßige Verfahren zur Überprüfung, ob die AfD mit den Grundprinzipien unserer Demokratie vereinbar ist. Dieser Antrag ist kein Verbot – sondern der demokratisch vorgesehene Weg, das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden zu lassen.

Welche demokratische Partei fürchtet die Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit?

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag sind gegeben:

Mit den Entscheidungen zu NPD I (2003), NPD II (2017) und dem Verfahren gegen „Die Heimat“ hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe für Parteiverbotsverfahren klar benannt.

Es braucht keine konkreten Gewalttaten, sondern eine zielgerichtete, nachweisbare Verfassungsfeindlichkeit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Wirksamkeit Es muss also möglich erscheinen, dass das Handeln der Partei gegen das Grundgesetz erfolgreich ist (Potentialität).

Beides ist bei der AfD nach Einschätzung des BfV, durch ihre Aktivitäten in Parlamenten, in kommunalen Institutionen, durch personalpolitische Einflussnahme und strategische Diskursverschiebung bereits gegeben.

Die Behauptung, ein solches Verfahren müsse „gerichtsfest“ sein, bevor es eingereicht wird, verkennt die Verfassungslogik: Gerichtsfestigkeit entsteht nicht vor dem Antrag, sondern durch das Verfahren selbst. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – nicht die Bundesregierung oder der Bundestag.

Auch das häufig genannte Argument, ein Verfahren dauere „jahrelang“, ist nicht überzeugend. Die verfahrensrechtlichen Standards sind nach NPD II geklärt. Was fehlt, ist nicht die juristische Grundlage, sondern der politische Wille.

Ein weiteres Argument lautet, man müsse die AfD „inhaltlich stellen“. Diese Strategie ist sichtbar gescheitert. Sie hat nicht zur Schwächung, sondern zur Normalisierung und Radikalisierung geführt. Die AfD sitzt heute in Landesparlamenten, wirkt an Ausschüssen mit, bestimmt Diskurse mit und erhält durch politische Nachgiebigkeit strukturellen Einfluss.

Gleichzeitig steigen die Zahlen rechter Gewalt, Bedrohungen gegen Kommunalpolitikerinnen, Angriffe auf queere Menschen, Migrantinnen, Engagierte. Die Einschüchterung wirkt – auf der Straße und in den Parlamenten.

Der demokratische Rechtsstaat darf auf diese Entwicklung nicht mit politischem Kalkül oder Vermeidung reagieren. Er hat ein Instrument – Artikel 21 Absatz 2 GG – und muss es jetzt nutzen, nicht irgendwann. Die Voraussetzungen liegen vor. Das Gutachten ist erstellt. Die AfD ist als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.

Die Frage ist nicht mehr, ob man etwas tun kann – sondern nur noch, ob man den Mut hat, es auch zu tun.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt
Version der Antragskommission:

Erledigt durch Leitantrag

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