78/I/2025 Einführung Rentenabzugssteuer

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Status:
Nicht abgestimmt

Die Landesgruppe Brandenburg in der SPD-Bundestagsfraktion und die Bundestagsfraktion wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines Steuerabzugs von der Rente wie beim Lohnsteuerabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einzuführen. Dies befreit Rentner*innen in vielen Fällen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und trägt damit erheblich zum Bürokratieabbau bei.

Begründung:

Rentenbezüge unterliegen mit einem gesetzlich bestimmten Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Einkommensteuergesetz  der Einkommensteuer, soweit diese neben anderen Einkünften den Grundfreibetrag (im Veranlagungszeitraum 2025 = 12.096 €) übersteigen. Dieser Besteuerungsanteil ist abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Während  bei Personen, die bis 2005 in Rente gegangen sind, der Besteuerungsanteil bei 50% der Rente liegt, beträgt dieser bei Personen mit Renteneintritt im Jahr 2020 schon 80,0% und steigt weiter von Jahr zu Jahr. Damit entsteht bei Rentner*innen, die  erst vor wenigen Jahren in den Ruhestand getreten sind, bei einer monatlichen Rente von 1.200 € Einkommensteuer und damit eine jährliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Bei Ehegatten, die  beide Rente beziehen, entsteht die Steuerpflicht bei 2.400 € gemeinsamer Rentenbezüge. Im Hinblick auf die zum Glück weiter ansteigenden Rentenbeträge trifft das die überwiegende Zahl der Rentner*innen in Deutschland.

Vielen Rentner*innen ist diese bestehende Einkommensteuerpflicht nicht bewusst, weshalb die Finanzämter sie nach Jahren aufgefordert haben, für die Vergangenheit Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen gleich für mehrere Jahre einschließlich zu erhebender Nachzahlungszinsen haben die Betroffenen oft nicht eingeplant, was zu erheblichen Belastungen für die Rentner*innen  geführt hat. Außerdem fällt es älteren Menschen oft schwer, die  komplizierten Steuererklärungsvordrucke auszufüllen bzw. die Erklärung elektronisch einzureichen.

Deshalb soll – wie bei Arbeitnehmer*innen auch – bei Auszahlung der Rente die Einkommensteuer wie die Lohnsteuer gleich einbehalten und von der Deutschen Rentenversicherung an das Finanzamt abgeführt werden. Monatliche Zahlungen aus ergänzenden Betriebsrenten, Riester-Verträgen oder anderen ähnlichen Leistungen von Versicherungen an die Rentner*innen sind zur Einbeziehung in die Steuerberechnung elektronisch unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung zu melden. Wenn keine anderen Einkünfte vorliegen, ist keine Steuererklärung abzugeben, was zu einem    erheblichen Bürokratieabbau und zur Entlastung der Finanzämter führt. Die Rentner*innen können aber auch eine  Erklärung abgeben und damit die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung beantragen. Die einbehaltene Rentensteuer wird dann auf die sich ergebende Einkommensteuerschuld angerechnet, so dass den Betroffenen keine Nachteile dadurch entstehen.

Im Ergebnis bleibt es dann für die Rentner*innen wie zu Zeiten ihres aktiven Arbeitsverhältnisses, als die Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt   wurde. Auch bei pensionierten Beamt*innen wird von der Pension Lohnsteuer einbehalten, so dass es zu einer Gleichbehandlung der Rentner*innen und Pensionär*innen führt.

Die zusätzliche Aufgabe des Rentensteuerabzugs für die Deutsche Rentenversicherung ist aufgrund der vorhandenen Besteuerungsmerkmale (Steuerklassen) und der fortgeschrittenen Automation gut leistbar.

Auch im Koalitionsvertrag auf Bundesebene zwischen SPD und Union heißt es: „Wir wollen auch die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vereinfachen. Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten soweit als möglich entlastet werden.“

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Bundestagsfraktion (Konsens)
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