45/I/2021 Feiertagsregelung zu Gedenktagen

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Status:
Überweisung
  1. Die SPD geführte Landesregierung wird aufgefordert, zu runden Jahrestagen von historischen Ereignissen von besonderer Bedeutung per Rechtsverordnung zusätzliche, einmalige arbeitsfreie Feiertage als Gedenktage gem. § 2 Abs. 3 des Feiertagsgesetzes einzurichten und langfristig in Form einer Liste zur besseren Planbarkeit zu regeln.

Diese Liste könnte bspw. folgende Tage beinhalten:

  • Mittwoch, 13. August 2031: 70. Jahrestag des Mauerbaus
  • Samstag, 27. Januar 2035: 90. Jahrestag der Befreiung des KZ Auschwitz
  • Dienstag, 13. August 2041: 80. Jahrestag des Mauerbaus
  • Montag, 27. Januar 2045: 100. Jahrestag der Befreiung des KZ Auschwitz
  • Montag, 24. Mai 2049: 100 Jahre Grundgesetz
  • Diese Aufzählung soll weder vollständig noch abschließend sein.
  1. Außerdem soll der Frauentag am 8. März sowie der Tag der Befreiung am 8. Mai als gesetzlich anerkannte Feiertage gem. §2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes eingeführt werden.
  2. Die Regelungen zu sog. stillen Feiertagen in den §§ 5 und 6 des Feiertagsgesetzes ist an die Regelungen des Landes Berlin anzugleichen.
Begründung:

Wir werden in den kommenden 25 Jahren zahlreiche 90. oder 100. Jährungen der Barbarei der Nationalsozialisten erleben. Auch wenn beinahe alle Zeitzeugen verstorben sein werden, prägt diese Zeit auch unsere Generation bis heute völlig zurecht. Um ein angemessenes Gedenken zu ermöglichen fordern wir die Landesregierung auf, diese Tage als arbeitsfreie Feiertage festzulegen. Gleiches gilt auch für den Mauerbau als Akt der Barbarei außerhalb des Nationalsozialismus. Anfang des Jahres 2020 scheiterte im Landtag eine entsprechende Initiative, den 8. Mai 2020 als einmaligen Feiertag festzulegen. Die Begründung lautete, dass die Einrichtung eines arbeitsfreien Tages noch im selben Jahr zu kurzfristig für die Arbeitgeber*innen sei. Da wir mit den o.g. Terminen, die frühestens erst in vier Jahren greifen, langfristige Planbarkeit schaffen, ist diesem Argument begegnet.

Selbstverständlich geht es der*dem Antragsteller*in nicht darum, Gedenktage nur dazu zu schaffen, um „Müßiggang“ zu ermöglichen und selbstverständlich sind arbeitsfreie Tage nicht das Allheilmittel für eine angemessene Gedenkkultur. Dennoch sind sie ein wichtiges Symbol und stellen aufgrund ihrer spezifischen Auswahl nicht zuletzt auch politische Vorstellungen über die Verfasstheit unserer Gesellschaft für alle wirkungsvoll dar. Es geht vor allem aber darum, einen Bruch im Alltag der Menschen zu schaffen, der diesen den Anlass zum Gedenktag zunächst erst einmal bewusst macht und dann auch angemessenes Gedenken durch den Zeitgewinn erst ermöglicht. Mit anderen Worten: aufgrund dessen, dass man an diesem Tag nicht zur Arbeit oder zur Schule geht und auch nicht einkaufen kann, wird man überhaupt erst daran erinnert, dass überhaupt ein gedenkenswertes Ereignis vorliegt und man hat Zeit, sich damit zu beschäftigen. Es ist ein Mittel, historisch schwere Stunden auch für Generationen wach zu halten, die die Ereignisse selbst nicht mehr erlebt haben bzw. auch niemanden mehr kennen der die Ereignisse erlebt hat.

Außerdem soll der internationale Frauentag am 8. März sowie der Tag der Befreiung am 8. Mai als gesetzliche Feiertage in Brandenburg jährlich implementiert werden. Der Frauentag ist ein symbolischer Tag für den Kampf der Frauen für das Wahlrecht und mithin völliger Gleichstellung in der Gesellschaft, der mit einem arbeitsfreien Tag gewürdigt werden sollte. Nicht zuletzt soll die Brandenburger Regelung zum Tanzverbot mit der Regelung in Berlin gleichgesetzt werden. Hiermit soll Konfusion und Regelwust in den beiden Bundesländern abgebaut werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesvorstand (Konsens)
Barrierefreies PDF:
Stellungnahme(n):
Ablehnung
Überweisungs-PDF:

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