46/I/2021 Für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der sozialen Arbeit

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Status:
Annahme

Die SPD Brandenburg fordert die SPD-Bundestagsfraktion auf, eine Reform des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 53 Strafprozessordnung (StPO) anzustoßen und Mitarbeiter*innen der Sozialen Arbeit in die geschützten Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 StPO als neue Nr. 3c aufzunehmen (genau wie Anwält*innen, Psycholog*innen oder Pfarrer*innen). Gleichzeitig wird die SPD-Landtagsfraktion aufgefordert eine Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg dazu anzustoßen.

Begründung:

Sozialarbeiter*innen und haben kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. StPO. Das betrifft insbesondere Sozialarbeiter*innen in der Straßensozialarbeit, der mobilen Jugendarbeit oder auch jene, die bei Fanprojekten beschäftigt sind und mit sog. Fußball Ultras oder Hooligans zusammenarbeiten. Sie stehen oft im Konflikt, einerseits eine vertrauensvolle Ebene zu ihrer Zielgruppe aufzubauen und andererseits, Fragen von Polizei und Staatsanwaltschaften zu beantworten, wenn Angehörige ihrer Zielgruppe potentiell zu Straftäter*innen geworden sind. Aussagen von Sozialarbeiter*innen gegen ihre Zielgruppe können die aufgebaute vertrauensvolle Beziehung zu diesen nachhaltig zerstören und jahrelange Arbeit zunichtemachen. Sagten sie nicht aus, so kam es auch in Brandenburg schon dazu, dass sie in Beugehaft genommen werden.

Dabei ist gerade eine erfolgreiche Sozialarbeit mit potenziell straffälliger Klientel ein wirksames Mittel der Prävention von Straftaten und ein Zeugnisverweigerungsrecht ist eine Stärkung dieses Präventionsgedankens. Diese Sozialarbeit wird sehr häufig von den Kommunen oder dem DFB gefördert, um präventiv zu wirken. Deren Mittel wären im Extremfall damit ebenfalls umsonst ausgegeben.

Gleichzeitig wäre eine Aufnahme von Sozialarbeiter*innen auch ein Stück Gleichbehandlung in Sachen beruflicher Sicherheit gegenüber Berufsgruppen wie Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen, Psycholog*innen, Hebammen oder Rechtsanwält*innen, die bereits jetzt über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen.

Im Frühjahr 2020 hat sich ein breites Bündnis sozialer Träger und Verbände wie der AWO gegründet, die für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der sozialen Arbeit eintritt (Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit – BfZ). Auf den Internetseiten der Bündnismitglieds Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. kann man weitere Informationen zum Thema einsehen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Barrierefreies PDF:
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die SPD Brandenburg fordert die SPD-Bundestagsfraktion auf, eine Reform des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 53 Strafprozessordnung (StPO) anzustoßen und Mitarbeiter*innen der Sozialen Arbeit in die geschützten Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 StPO als neue Nr. 3c aufzunehmen (genau wie Anwält*innen, Psycholog*innen oder Pfarrer*innen). Gleichzeitig wird die SPD-Landtagsfraktion aufgefordert eine Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg dazu anzustoßen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Votum der Landtagsfration: in Bearbeitung Grundsätzlich erschweren Zeugnisverweigerungsrechte das Ziel einer möglichst uneingeschränkten Wahrheitsermittlung im Strafprozess. Aus diesem Grund sind diese Rechte auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Mit der Frage des Zeugnisverweigerungsrechts in der sozialen Arbeit hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1972 in einem Urteil auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber zu einer Einführung nicht verpflichtet sei. Das unstrittig vorhandene Schutzbedürfnis im Hinblick auf Daten und Informationen kann im Strafprozess durch die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit vom Verfahren gem. § 172 GVG gewährleistet werden. Weiterhin kann sich für Härtefälle ein Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus der Verfassung selbst ergeben, sodass die Notwendigkeit eines eigenen Zeugnisverweigerungsrechtes der sozialen Arbeit im Rahmen des § 53 StPO nicht ergibt.
Überweisungs-PDF:

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