13/II/2018 Gleichberechtigung im Sorgerecht trotz Trennung

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Status:
Überweisung

Wir fordern den SPD-Landesvorstand auf, sich mit der Ungerechtigkeit im Unterhaltsrecht zu befassen. Das aus den 1950er Jahren stammende Unterhaltsrecht entspricht nicht unserer heutigen Lebensrealität. Getrennte Elternpaare brauchen mehr Flexibilität bei der Kinderbetreuung und der Verteilung der Kosten. Nach bestehendem Recht orientiert sich die Rechtsprechung vorwiegend am Residenzmodell, wonach ein Elternteil die Erziehung weitgehend alleine übernimmt, während der andere Elternteil den Unterhalt leistet. Im Unterhaltsrecht gibt es keine Lösungsansätze, wenn beide Eltern ihre Kinder getrennt, aber gemeinsam betreuen.

Der Landesvorstand möge alle notwendigen Initiativen ergreifen, um die Rechte von sorgeberechtigten, aber nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteilen zu stärken und deren Teilhabe am Leben des Kindes sozialverträglicher zu gestalten. Hierzu zählen u. a. (nicht abschließend) das Wechselmodell als Regelumgang mit dem Kind, die Abschaffung des Status „Alleinerziehend“, die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten (Holen und Bringen des Kindes), die Anrechnung von Umgangs- und Betreuungszeiten auf den Unterhalt, die Möglichkeit der Beratung in Unterhaltsfragen durch das Jugendamt, wie auch die verpflichtende Mitwirkung zur Kommunikation beider Elternteile gegenüber dem zuständigen Jugendamt.

Begründung:

Im Bereich des Sorgerechts gibt es nach wie vor Ungerechtigkeiten, die nicht mehr zeitgemäß sind. So sind beispielsweise die Rechte der unterhaltspflichtigen Elternteile massiv eingeschränkt und bedürfen einer Anpassung und Stärkung seitens des Gesetzgebers.

Alleinerziehend

Der Elternteil, der die Kinder in seinem Haushalt aufnimmt, gilt als „alleinerziehend“, auch wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge wahrnehmen. Dieses Merkmal „alleinerziehend“ bewirkt unter Umständen Nachteile bei der Gewährung von Sonderurlaub für sog. Kind-krank-Tage. Jedes Elternteil hat bei gemeinsamer Haushaltsführung die gleiche Anzahl an Sonderurlaubstagen zur Pflege des zu betreuenden (z. B. kranken) Kindes (10 Tage). Bei der Trennung verliert der Elternteil den Anspruch auf diese Tage, der dem Haushalt nicht mehr angehört.

Beide Elternteile sollten das Recht haben, aber auch dazu verpflichtet sein, sich während einer Krankheit um das gemeinsame Kind zu kümmern. Daher müssen der Status „alleinerziehend“ abgeschafft und die gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden.

Kommunikation der Eltern

In vielen Fällen funktioniert die Kommunikation zwischen den Elternteilen nicht ausreichend genug. So sind die nicht mehr dem Haushalt zugehörigen Elternteile meist auf das Wohlwollen des Anderen angewiesen, was bspw. Besuche, außerplanmäßige Treffen, Urlaube oder neue Umgangsregelungen mit dem Kind betrifft.

Hier sollte eine staatliche Beratung oder Mediation zwischen beiden Elternteilen verpflichtend sein. Das Jugendamt muss die Möglichkeit haben, beide Elternteile an einen gemeinsamen Tisch zu holen und über die Rechte sowie Pflichten als Elternteil zu beraten.

Unterhalt

Derzeit gibt es keine Vorschriften, die eine Verwendung des Unterhalts reguliert. Grundsätzlich lässt sich jedoch feststellen, dass dieser anteilig für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Lebensmittel, etc. aber auch für Textilien, Spielzeug, Ausflüge und Urlaub vorgesehen ist.

Zusätzlich zum Unterhalt muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht im Haushalt angehörig sind, jedoch eigene Ausflüge oder Urlaube finanzieren. Gerade der Wunsch, mit den Kindern auch einmal in den Urlaub fahren zu können, rückt so nicht selten in nahezu unerreichbare Ferne. Sofern ein Elternteil zu mehr als 50 Prozent die Kinder bei sich hat (regelmäßiger Umgang), ist der andere Elternteil zu 100 Prozent unterhaltspflichtig. Nach einer Trennung ist relativ schnell klar, wer unterhaltspflichtig ist oder nicht. Was unklar ist, ist, wie hoch der finanzielle Anspruch der Kinder ist. Diese Auskunft erhält man vom Jugendamt nicht. Ein Anspruch auf Unterhaltsberatung hat derzeit lediglich der unterhaltsberechtigte Elternteil (§ 18 SGB VIII in Verbindung mit §§ 1712 ff BGB). Auch hier gibt es deutlichen Nachbesserungsbedarf.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Bundestagsfraktion

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