82/I/2025 Steuermesszahlen für Grundsteuer B abweichend vom Grundsteuergesetz festlegen

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Status:
Nicht abgestimmt

Die Mitglieder der SPD Brandenburg, insbessondere die Mitglieder der SPD-Landtagsfraktion setzen sich dafür ein, gesetzliche Regelungen zu schaffen, dass in Brandenburg künftig folgende Steuermesszahlen gelten sollen:

Bei der Grundsteuer B sollen in Brandenburg künftig folgende Steuermesszahlen gelten:

0,36 Promille für unbebaute Grundstücke und Wohngrundstücke

0,72 Promille für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, das Teileigentum und die sonstigen bebauten Grundstücke

Für die Grundsteuer A verbleibt es bei der im Grundsteuergesetz geregelten Steuermesszahl von 0,55 Promille.

Begründung:

Die Neubewertung der Grundstückswerte im Rahmen der Grundsteuer B führt dazu, dass Eigentümer von Wohngrundstücken zukünftig eine deutliche höhere Grundsteuer B abführen müssen, Eigentümer von Gewerbegrundstücke in der Grundsteuer B deutlich entlastet werden, dies auch unabhängig von der Festelgung des Hebesatzes durch die Gemeinden. Die Möglichkeit, den Gemeinden die Festlegung von differnezierten Hebesätzen von Wohngrundstücken und Gewerbegrundstücken zu ermöglichen, wird aufgrund rechtlicher Bedenken von der SPD-Fraktion und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg abgelehnt. Aus diesen Gründen sollte für Brandenburg eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die Steuermesszahlen abweichend von Grundsteuergesetz des Bundes festlegt, die zwischen den Grundstücksarten differenziert.

Die vorgeschlagenen Steuermesszahlen richten sich nach dem sächsischen Modell.

Ziel dieses Modells ist es, eine deutliche Steigerung der Grundsteuer bei den Wohngrundstücken und demgegenüber eine starke Entlastung bei den Geschäftsgrundstücken zu vermeiden. Wohnen soll durch die Grundsteuerreform nicht stärker belastet werden. Im Ergebnis soll eine überproportionale Belastung einzelner Grundstücksarten vermieden werden. Die höhere Messzahl für Geschäftsgrundstücke bewirkt dabei nicht, dass sich die Grundsteuerbelastung für die (sächsische) Wirtschaft flächendeckend erhöht oder sogar verdoppelt. Das habendie im Rahmen des sächsischen Gesetzgebungsverfahrens durchgeführten Berechnungen gezeigt.

Trotz der Differenzierung der Steuermesszahlen wird sich die Grundsteuerzahlung einzelner Steuerpflichtiger verändern. Die angestrebte Aufkommensneutralität bezieht sich nur auf das gesamte Grundsteueraufkommen in der jeweiligen Kommune. Belastungsverschiebungen zwischen deneinzelnen Steuerpflichtigen lassen sich aufgrund von Wertveränderungen bei den Grundstücken, die innerhalb der letzten 87 Jahre eingetreten sind, nicht vermeiden. D. h. es wird Grundstücke geben, für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher und Grundstücke, für die weniger Grundsteuer als bisher zu zahlen sein wird. Das ist die unausweichliche Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und lässt sich – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – nicht vermeiden.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Version der Antragskommission:

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