05/I/2020 Verpflichtung von Arbeitgebern zur Besetzung von freien Teilzeitanteilen

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Status:
Nicht abgestimmt

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll eine Regelung aufgenommen werden, die Arbeitgeber verpflichtet, freie Teilzeitanteile nachzubesetzen.

Gemäß § 6 TzBfG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer*innen, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Nach § 8 Absatz 4 TzBfG hat Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Große Arbeitgeber haben danach nur erheblich eingeschränkte Möglichkeiten, eine Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Der steigende Teilzeitanteil führt zu einer Mehrbelastung aller Mitarbeitenden eines Arbeitgebers und zur Arbeitsverdichtung. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Mitarbeitenden sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die durch die Teilzeit frei gewordenen Finanzmittel für Ersatzpersonal einsetzen zu müssen.

Begründung:

Der Anteil der Teilzeitarbeitenden steigt kontinuierlich. Große Arbeitgeber haben aufgrund der o. g. Regelungen keine realistischen Möglichkeiten einen Antrag auf Teilzeitarbeit abzulehnen. Zumal diese Arbeitgeber mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf werben. Da aber die meisten Teilzeitvereinbarungen nur befristet sind, scheuen die Arbeitgeber eine Nachbesetzung der freien TZ-Anteile. Es wird befürchtet, dass irgendwann die TZ-Arbeitnehmenden wieder in Vollzeit arbeiten möchten und dann zu viel Personal im Betrieb wäre. Viele Arbeitgeber sind nicht bereit, dieses finanzielle Risiko einzugehen. Dies gilt auch bei großen öffentlichen Arbeitgebern.

Die derzeitigen Regelungen des TzBfG werden zugunsten der Teilzeitarbeitnehmenden auf dem Rücken der Vollzeitarbeitnehmenden ausgetragen. Hier muss ein Ausgleich stattfinden.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Version der Antragskommission:

Recht auf Rückkehr in Vollzeit kollidiert

Barrierefreies PDF:

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