3/I/2026 Selbstbestimmung und Rechtssicherheit im Brandenburgischen Bestattungsrecht gewährleisten

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Status:
Nicht abgestimmt

Die SPD-Landtagsfraktion sowie die zuständigen Ministerien werden aufgefordert, sich für eine Weiterentwicklung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes einzusetzen, mit dem Ziel, individuelle Selbstbestimmung, Religionsfreiheit sowie Rechtssicherheit für Angehörige und Kommunen zu stärken.

Entkriminalisierung der teilweisen Ascheentnahme

Die teilweise Entnahme von Asche aus Urnen darf nicht länger als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet sein. Künftig muss es möglich sein, dass Verstorbene zu Lebzeiten wirksam verfügen können, ob und in welchem Umfang eine teilweise Ascheentnahme nach dem Tod zulässig ist. Diese Form postmortaler Selbstbestimmung ist rechtssicher zu regeln, um Angehörige nicht unnötig zu kriminalisieren.

Gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit sargloser Bestattungen

Sarglose Bestattungen, insbesondere Tuchbestattungen, sind ausdrücklich im Brandenburgischen Bestattungsgesetz zuzulassen. Religiöse und kulturelle Bestattungsformen dürfen nicht von behördlichen Ermessensentscheidungen oder Ausnahmegenehmigungen abhängig sein. Eine klare gesetzliche Regelung dient der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung sowie der Wahrung der Religionsfreiheit.

Begründung:

Das Brandenburgische Bestattungsgesetz weist in einzelnen Bereichen Regelungslücken und unverhältnismäßig restriktive Vorgaben auf, die den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Realitäten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Dies führt sowohl zu rechtlicher Unsicherheit als auch zu unnötigen Belastungen für Angehörige.

Ein zeitgemäßes Bestattungsrecht muss die postmortale Selbstbestimmung respektieren, die Religionsfreiheit effektiv gewährleisten und klare, nachvollziehbare Regelungen schaffen. Rechtliche Grauzonen und kriminalisierende Tatbestände sind hierfür ungeeignet.

Empfehlung der Antragskommission:
zurückgestellt
Version der Antragskommission:

der Antragsteller wird gebeten, die Anträge 3+14 zusammenzulegen, dann Ü an LTF

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