67/I/2021 Ablehnung des Investitions-Beschleunigungs-Gesetzes

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Status:
Erledigt

Die SPD-Landtagsfraktion Brandenburg wird aufgefordert dafür zu sorgen, dass bei der Beratung im Bundesrat dem Investitions-Beschleunigungs-Gesetz die Zustimmung verweigert wird. Es ist mit Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar. Wir möchten einen sicheren Sieg der politischen Opposition vor dem Bundes-Verfassungs-Gericht vermeiden.

Begründung:

Bei überregionalen Infrastrukturmaßnahmen soll die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden (Bundesrats-Drucksache 456/20, Blatt 10). So wünschenswert auf den ersten Blick eine zeitliche Straffung auch erscheint, die Verkürzung des Instanzenweges greift jedoch essentiell in die Prüfungsmöglichkeit durch die Gerichtsbarkeit ein. Es erscheint überdies zweifelhaft überregionale Vorhaben, wie z.B. Bundes-Autobahnen, Wasserstraßen und Trassen für die Deutsche Bahn mit regionalen Windenergie-Projekten gleichzustellen.

Entsprechend Bundesrats-Drucksache 456/20, Blatt 5, wird § 63 Bundes-Immissionsschutzgesetz wie folgt geändert:

„Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.“ Auf Blatt 18 heißt es dazu weiter; „Grundsätzlich überwiegt das Interesse am sofortigen Vollzug bei infrastrukturell und überregional bedeutsamen Vorhaben das Interesse Dritter an der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Zulassungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs. Deshalb ist es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung durch Gesetz auszuschließen.“

Das ist ein tiefer Eingriff in rechtsstaatliche Prinzipien. Dabei ist die Verkürzung des Instanzenweges allein auf die Ebene der Oberlandesgerichte noch nicht einmal das Schlimmste. Absolut unerträglich ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung.

Da bei sofortigem Vollzug die Umweltwirksamkeit der Vorhaben bis zum Urteilsspruch des Gerichtes schon eingetreten ist, ist die Überprüfbarkeit der Baugenehmigungen dadurch praktisch aufgehoben. Somit wird davon ausgegangen, dass die Genehmigungsbehörde den Eingriff in die Umwelt, die Beeinträchtigung der Anwohner und Erholungssuchenden  umfassend und richtig bewertet hat. Die Rechte Dritter (Bürger und Verbände) werden als nachrangig angesehen. Das entspricht exakt den Prinzipien der Diktaturen, von denen sich unser demokratischer Rechtsstaat bisher radikal unterschied. Rein praktisch gesehen wird wohl kaum ein Richter noch dazu bereit sein, einen fertig gebauten Windpark, Kanal o.ä. wegen Verletzung z.B. des Artenschutzes oder Fehlern in der Umwelt-Verträglichkeits-Prüfung die Genehmigung wieder zu entziehen und den Rückbau einschließlich der Rekonstruktion der natürlichen Umwelt zu verfügen.

Durch dieses Gesetz wird die Exekutive auf diesem für Natur und Gesellschaft wichtigem Gebiet extrem gestärkt und die Rechtsprechung als nachrangig eingestuft. Damit wird die Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten als essentielle Grundlage unseres Staatsverständnisses weitgehend verhindert. Die Rechte von Bürgern und Verbänden werden extrem eingeschränkt. Prozessdauer und Kosten werden gebläht. Es ist eine Ungleichbehandlung der Opfer zugunsten der Lobbyisten.

Es gab schon viele Infrastrukturmaßnahmen, genannt sei nur der Main-Donau-Kanal, der Bau der BAB 20, den Lausitzring, die Cargolifter-Werfthalle usw., deren spätere Nutzung weit hinter den Erwartungen zurückblieb. Deshalb ist diese Art Aktionismus der falsche Weg

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Zeitfortschritt (Konsens)
Version der Antragskommission:

Die pauschale rechtliche Einschätzung wird mehrheitlich nicht geteilt.

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